Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schäffner GmbH Tools & Service 73430 Aalen
1.1 Allgemeine Bestimmungen Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma
Schäffner GmbH Tools & Service (nachfolgend: Lieferer) an Unternehmer (nachfolgend: Besteller).
1.2 Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Insbesondere hat die widerspruchslose Ausführung der Bestellung keinen Erklärungsgehalt , insbesondere die von Besteller
besonders vermerkte Bedingungen haben auch ohne unseren Widerspruch keine Bedeutung und bedürfen zur
Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Der Lieferer behält sich an Mustern, Skizzen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä., Informationen körperlicher und nicht körperlicher Art (auch in elektronischer Form) sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorherigen ausdrücklichen Zustimmung vom Lieferer zugänglich gemacht werden und sind dem Lieferer auf Verlangen kostenfrei nebst sämtlichen etwa angefertigten Vervielfältigungen zurückzugeben; elektronisch gespeicherte Unterlagen müssen gelöscht werden.
Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % zulässig und werden in der
Rechnung berücksichtigt.
2.1 Lieferung die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt und sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen und erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig beim
Lieferer eingegangen sind und vereinbarte Zahlungsbedingungen und sonstige Pflichten durch den Besteller
eingehalten werden. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht rechtzeitig erfüllt werden; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.2 Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie vom Lieferer nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden
sind. Dies setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind, sowie sämtliche vom
Besteller zu liefernden Unterlagen und erforderlichen Genehmigung rechtzeitig beim Lieferer eingegangen sind und vereinbarte Zahlungsbedingungen und sonstige Pflichten durch den Besteller eingehalten werden. Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.3 Die Lieferfrist wird gehemmt, solange Lieferer trotz rechtzeitiger Bestellung selbst nicht vertragsgemäß beliefert wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Lieferer dem Besteller unverzüglich mit.
2.4 Der Lieferer kommt in Verzug, wenn sie trotz einer nach Ablauf der Lieferfrist vom Besteller gesetzten
angemessenen, mindestens zweiwöchigen Nachfrist nicht liefert.
2.5 Können Fristen bei Lieferer, ihren Lieferanten und Unterlieferanten wegen höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlichen Ereignissen z.B. Arbeitskämpfen), nicht eingehalten werden, verlängern sie sich angemessen.
2.6 Sich abzeichnende Verzögerungen nach Abs. 2.3 und 2.5 teilt Lieferer dem Besteller unverzüglich mit.
2.7 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist den Auslieferungsort verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Muss ein Werk abgenommen werden, ist, sofern die
Abnahme nicht berechtigt verweigert wird, der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mitteilung der
Abnahmebereitschaft.
2.8 Entsteht im Falle des Verzugs von Lieferer dem Besteller ein Schaden, ist er nach Wahl von Lieferer berechtigt, eine Entschädigung nach konkreter Schadensberechnung oder eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen, deren Höhe für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen höchstens 5% vom Wert der Teile der (Teil-)Lieferung beträgt, die infolge der Verspätung nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
2.9 Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung und Schadensersatzansprüche statt der
Leistung, die über Abs. 7 hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Abschnitt 7 Abs.1 S.2. eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2.10 Der Besteller ist nach Aufforderung verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
2.11 Lieferer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Etwa dadurch entstehende Liefermehrkosten gehen zu
Lasten von Lieferer, sofern nicht der Besteller die Teillieferung veranlasst hat.
2.12 Der Lieferer versendet auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
2.13 Die Absätze 2.3,2.5 und 2.12 gelten auch, wenn sich der Lieferer in Verzug befindet..
Ist eine fracht-/verpackungsfreie Lieferung zugesagt, gilt dies nur innerhalb der BRD an die Empfangstation des
Bestellers, ausschließlich Rollgeld, einschließlich unserer Standardverpackung. Mehrkosten aufgrund einer vom
Besteller gewünschten besonderen Versandart und Verpackung (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht ) gehen zu dessen Lasten.
3.1 Eigentumsvorbehalt Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Gegenständen ihrer Lieferungen bis zur
vollständigen Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche vor.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
3.2 Der Lieferer ist berechtigt (nicht verpflichtet), die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser, Transport- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen oder ausdrücklich seinen gegenteiligen Willen geäußert hat.
3.3 Der Besteller verwahrt das (Mit) Eigentum sorgfältig und unentgeltlich für den Lieferer.
3.4 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
3.5 Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die, unabhängig vom Rechtsgrund (insbesondere auch aus einem Versicherungsvertrag oder einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen, tritt der Besteller bereits jetzt Sicherungshalber an den Lieferer ab.
3.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, ist der Besteller verpflichtet, diese auf das Eigentum von Lieferer hinzuweisen und Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller verwahrt das (Mit) Eigentum sorgfältig und unentgeltlich für den Lieferer.
Besteller bei denen es sich um Wiederverkäufer handelt, sind im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Dabei und auch in allen anderen Fällen der Veräußerung gilt folgendes: wird der Verkaufspreis dem Abnehmern gestundet, so hat der Besteller sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum, an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, wie sich der Lieferer das Eigentum der Ware vorbehalten hat. Der Besteller tritt bereits jetzt den Anspruch gegen den Drittabnehmer an den Lieferer ab, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Lieferers gegenüber dem Besteller unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft wird. Die Ansprüche aus den Weiterverkäufen gehen mit Abschluss des Weiterverkaufs auf den Lieferer über. Zur Einziehung der Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet der Lieferer sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen die genaue Anschriften des oder der Drittabnehmer mitzuteilen, die Beträge der ihm gegen die Abnehmer zustehenden Forderungen aufzugeben und dem Lieferer alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Abschriften der erteilten Rechnungen zu übermitteln und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Die Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung des Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirkt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.
3.7 Übersteigt der Wert aller Lieferer zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%, ist Lieferer verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte frei zu geben.
4.1 Vertragsanpassung - Rücktritt Verändern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des Abschnitt 2 Abs. 3
S.1 und Abs. 5 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich oder wirken solche
Ereignisse auf den Betrieb von Lieferer erheblich ein, wird der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen und unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben angemessen angepasst.
4.2 Ist dem Lieferer eine Anpassung wirtschaftlich nicht zuzumuten, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Will der Lieferer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, teilt sie dies dem Besteller nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mit.
4.3 Absatz 4.2 gilt auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Das Recht zum Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Gründe für den Rücktritt bereits bei Vertragsschluss
erkennbar waren.
4.4 Der Lieferer ist zum Rücktritt darüber hinaus berechtigt,
- wenn der Besteller eine ihm obliegende Pflicht verletzt, er sich insbesondere in Zahlungsverzug befindet und – sofern gesetzlich nicht entbehrlich - eine ihm gesetzte, angemessene Frist zur Leistung erfolglos abgelaufen ist oder wenn Lieferer berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt werden.
4.5 Im Falle der Ausübung eines Lieferer zustehenden Rücktrittrechts ist Lieferer zum Schadensersatz nicht verpflichtet.
4.6 Im Falle eines Rücktritts sind bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Die
Herausgabeverpflichtung von Lieferer beschränkt sich auf die empfangenen Leistungen, abzüglich der gemäss Abs. 7 zu errechnenden Beträge.
4.7 Der Lieferer steht für jede Benutzung der Waren durch den Besteller ein Betrag zu, der sich aus der jeweils gültigen
Fassung der Baugeräteliste errechnet: Für jedes angefangene Jahr der Benutzung wird der volle Prozentsatz, der sich aus der Lebensdauer (Nutzungsdauer) gemäss der Baugeräteliste ergibt (errechnet nach monatlicher Abschreibung und Verzinsung), berechnet. Sind Geräte in der Baugeräteliste nicht aufgeführt, gelten die Werte von Geräten entsprechender Lebensdauer analog.
5.1 Montage und Reparaturen Der Besteller unterstützt in dem ihm möglichen und zumutbaren Umfang das
Montagepersonal bei der Durchführung der Montage und leistet auf Wunsch von Lieferer technische Hilfe. Die technische
Hilfeleistung muss den unverzüglichen
Beginn der Montage und deren verzögerungsfreie Durchführung bis zur Abnahme gewährleisten. Sie umfasst
insbesondere: Die Reinigung des Montageplatzes. Die Bereitstellung von Staplern und Hebebühnen sowie von Gerüsten über drei Meter Arbeitshöhe. Die Bereitstellung von Strom und Wasser. Die Übernahme aller Bau- und Bettungsarbeiten (insbesondere der Durchbrüche) einschließlich sämtlicher
Elektroarbeiten und einschließlich der Beschaffung notwendiger Baustoffe. Die Bereitstellung geeigneter, trockener und verschließbarer, diebessicherer Aufenthalts- und Arbeitsräume (mit Heizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit und sanitären Einrichtungen) für das Montagepersonal sowie zur Aufbewahrung von Werkzeug und Montagematerial.
5.2 Kommt der Besteller einer Pflicht gemäss Abs. 1 nicht nach, ist der Lieferer berechtigt (nicht verpflichtet), die
Handlungen für den Besteller auf seine Kosten vorzunehmen. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
5.3Für Reparaturaufträge gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.
6.1 Preise und Zahlungen Alle Preise verstehen sich in EURO ab Auslieferungsort zuzüglich Verpackung sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Besteller:
- Die auf Grund des 5. Abschnitts entstehenden Kosten sowie
- alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Kosten für Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen
Gepäcks, Auslösungen, soweit sie nicht durch einen Nacherfüllungsanspruch des Bestellers bedingt sind.
6.3 Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen, ist der Lieferer berechtigt, den Preis entsprechend der Kostensteigerung ihrer Einstandspreise angemessen zu erhöhen. Die Preiserhöhung
berechtigt den Besteller zum Rücktritt, sofern sie den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in diesem Zeitraum nicht nur unerheblich übersteigt.
6.4 Bei Kleinaufträgen unter 50 Euro zzgl. Mehrwertsteuer entfällt der Rabatt Mindestrechnungsbetrag 25 Euro zzgl. Mehrwertsteuer..
6.5 Für Außendienst – Monteureinsätze gelten, sofern nicht Anders vereinbart, die Berechnungssätze vom Lieferer in der
jeweils gültigen Fassung; diese gibt der Lieferer dem Besteller auf Wunsch jederzeit bekannt.
6,.6 Bestehen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, offene Forderungen zur sofortigen Barzahlung fällig zu stellen. Dies gilt auch für bereits erfüllungshalber erfolgte Leistungen (z.B. Schecks,
Wechsel).
Zahlungsverzug tritt ein mit der an der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz zu berechnen. Diskontspesen, Wechselsteuer und
Verzugszinsen sind sofort nach Erhalt der Belastungsanzeige zahlbar. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln bei Nichteinlösung übernimmt der Lieferer keine Haftung. Scheck oder
Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung der Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf einer vorhergehenden Vereinbarung mit dem Lieferer. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die Bankgängigen Diskont und Einziehungsspesen berechnet die sofort Zahlbar sind. Zahlungen an Vertreter dürfen nur erfolgen, wenn diesen besondere schriftliche Vollmacht erteilt wurde. Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sind unzulässig. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nach angemessener Nachfrist von allen bestehenden Abschlüssen zurückzutreten und anfallende Aufwandsentschädigung zu verlangen. Bei Einleitung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichsverfahren, bei Konkurseröffnung sowie in Klageverfahren gelten alle dem Besteller eingeräumten Rabatte, Preisnachlässe und dergleichen als verfallen.
6.7 Der Besteller kann, soweit zulässig, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6.8 Zahlungen dürfen nur für unbestrittene Mängel zurückgehalten werden; ihr Umfang darf den doppelten Wert der
(mangelhaften) Teile nicht übersteigen.
7.1 Sachmängel Mängel sind dem Lieferer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
7.2 Mangelhafte Teile bessert der Lieferer nach ihrer Wahl unentgeltlich nach (nach billigem Ermessen unterliefernder
Wahl der Lieferer aus) oder ersetzt sie durch mangelfreie Teile, wenn der Mangel auf einem vor Gefahrübergang liegenden Umstand, der sich innerhalb von 6 Monaten (bei mehrschichtbetrieben innerhalb 3 Monaten), beruht. Ein solcher Umstand liegt insbesondere nicht vor bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Übergang der Gefahr entstehen infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrischen oder elektrochemischen Einflüssen, sofern nicht der Lieferer für sie verantwortlich sind, besonderen äußeren Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Im Übrigen gilt §439 Abs.3 BGB entsprechend.
Für die Reparatur bzw. die Ersatzlieferung übernimmt der Lieferer die Gewährleistung für die restliche Dauer der ursprünglichen Garantiezeit. Der Garantieanspruch erlischt bei Verwendung nicht autorisierter Teile. Darüber hinaus ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn der Lieferer Änderungen am Liefergegenstand nicht zuvor zugestimmt hat oder der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert.
Die Transportkosten für die Einsendung der Produkte müssen im voraus entrichtet werden, sowie der Sendung die
Kaufquittung, Ansprechpartner und eine kurze Fehlerbeschreibung beizulegen. Es bestehen keine weiteren
Gewährleistungsansprüche, weder ausdrücklicher noch stillschweigender Art.
7.3 Der Besteller muss dem Lieferer nach Absprache die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und
Gelegenheit geben. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Besteller berechtigt, den Mangel auf Kosten von Lieferer selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
7.4 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil sich der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Ort der Niederlassung des Bestellers befindet,
es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer in Fällen des §478 Abs. 2 BGB.
7.5 Mangels besonderer Vereinbarung sind Mängelansprüche ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
7.6 Darüber hinaus ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn der Lieferer Änderungen am Liefergegenstand nicht zuvor zugestimmt hat oder der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert.
7.7Zahlungen dürfen nur für unbestrittene Mängel zurückgehalten werden; ihr Umfang darf den doppelten Wert der
(mangelhaften) Teile nicht übersteigen.
7.8 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
8.1 Sonstige Ersatzansprüche Über Abschnitt 7 hinausgehend sind Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Lieferer zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, arglistigen Verhaltens, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.2 Ersatzansprüche bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten sind begrenzt auf vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden.
8.3 Im Übrigen wird der Umfang der Ersatzpflicht bestimmt durch entsprechende Anwendung des
Produkthaftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung; §11 ProdHaftG (Selbstbehalt) findet keine Anwendung.
8.4 Der Besteller ist im Falle der Unmöglichkeit berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Die Höhe beschränkt sich, außer in Fällen des Abs. 1 S. 2, auf 10% derjenigen
Teile, die wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden können. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden; das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9 Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers verjähren unabhängig vom Rechtsgrund in 12 Monaten. Dies gilt nicht in
Fällen des Abschnitt 7 Abs. 1 S.2 sowie in Fällen des §479 Abs. 1 BGB, des §438 Abs.1 Nr.2 BGB und des §634a Abs.1
Nr.2 BGB, sofern nicht Teil B der VOB in den Vertrag insgesamt einbezogen wurde.
10.1 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für alle Rechtsbeziehungen aus der Geschäftsverbindung gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) keine Anwendung.
10.2 Gerichtsstand für alle aus der Rechtsbeziehung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist nach Wahl von dem
Lieferer das AG Aalen oder das LG Stuttgart. Der Lieferer ist auch berechtigt, bei einem anderen zuständigen Amts- oder
Landgericht zu klagen.
10.3Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Regelungen nicht.

 

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