Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Schäffner GmbH Tools & Service 73430 Aalen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Schäffner GmbH Tools & Service (nachfolgend: SCHÄFFNER) an Unternehmer (nachfolgend: Kunde).
(2) Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob SCHÄFFNER die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die den Allgemeinen Bedingungen von SCHÄFFNER widersprechen oder diese ergänzen, gelten nur insoweit, als SCHÄFFNER ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ohne diese Zustimmung erfolgen Leistungen von SCHÄFFNER in jedem Fall auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen, selbst wenn SCHÄFFNER in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen Auftrag vorbehaltlos ausführt.

2. Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsinhalt

(1) Sämtliche vorvertraglichen Mitteilungen von SCHÄFFNER, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann SCHÄFFNER dieses innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(3) SCHÄFFNER behält sich an Mustern, Skizzen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen körperlicher und nichtkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von SCHÄFFNER zugänglich gemacht werden und sind SCHÄFFNER auf Verlangen kostenfrei nebst sämtlichen etwa angefertigten Vervielfältigungen zurückzugeben; elektronisch gespeicherte Unterlagen müssen gelöscht werden.
(4) Alle Angaben über die Waren und Leistungen von SCHÄFFNER, insbesondere die in Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind annähernde Durchschnittswerte. Sie sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, sondern annähernde Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Branchenübliche Abweichungen sind zulässig.

3. Lieferung und Lieferfristen

(1) SCHÄFFNER schuldet die Versendung der Leistungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Versendet SCHÄFFNER auf Verlangen und Kosten des Kunden Waren an einen anderen Bestimmungsort (nachfolgend „Versendungskauf“), behält sich SCHÄFFNER die Lieferung durch die eigene Lieferorganisation vor.
(2) Fristen und Termine sind nur verbindliche Lieferfristen (nachfolgend „Lieferfristen“), wenn SCHÄFFNER diese ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat. Ohne ausdrückliche, schriftliche Bestätigung handelt es sich um unverbindliche Zielvorgaben.
(3) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch SCHÄFFNER (nachfolgend „Auftragsbestätigung“).

(4) Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fest“, „fix“ oder „verbindlich“ bestätigt wurden, kann der Kunde SCHÄFFNER zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Lieferfrist setzen. Erst mit Ablauf dieser Lieferfrist kann SCHÄFFNER durch Mahnung des Kunden in Verzug geraten. Im Übrigen richtet sich der Eintritt des Lieferverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber SCHÄFFNER nicht nach, insbesondere im Falle des Annahme- und / oder des Zahlungsverzugs, verlängern sich Lieferfristen um diesen Zeitraum. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
(6) SCHÄFFNER ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind. Eine Teillieferung und Teilleistung ist dem Kunden zumutbar, wenn die Teillieferung oder Teilleistung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks nutzbar ist, die Erbringung der übrigen Lieferung oder Leistung gesichert ist und dem Kunden keine wesentlichen zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, SCHÄFFNER erklärt sich bereit, diese Kosten zu übernehmen.
(7) Unbeschadet des Rechts des Kunden wegen einer von SCHÄFFNER zu vertretender Pflichtverletzung oder eines Mangels von dem Vertrag zurückzutreten, ist ein freies Kündigungsrecht des Unternehmers ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(8) Ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn mit angemessener Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts aufgefordert wird und vor Ablauf dieser Frist der Rücktritt nicht erklärt wird.
(9) SCHÄFFNER ist nicht haftbar für die Unmöglichkeit oder den Verzug einer Leistungserbringung, wenn die Unmöglichkeit oder der Verzug durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse verursacht wird, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von SCHÄFFNER abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) und für die SCHÄFFNER nicht verantwortlich ist (nachfolgend „Höhere Gewalt“). Soweit Höhere Gewalt es wesentlich erschwert oder unmöglich macht, die Leistungen zu erbringen und das Hindernis nicht nur vorübergehend ist, ist SCHÄFFNER berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wenn die Höhere Gewalt vorübergehend ist, werden Termine für die Erbringung der Leistung um die Zeit des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufphase verschoben. Soweit von dem Kunden vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er die Verschiebung der Leistung akzeptiert, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, indem er SCHÄFFNER unverzüglich seinen Rücktritt erklärt.

4. Gefahrübergang

(1) Verzögert sich im Falle eines Versendungskaufs die Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere auf Grund eines Annahmeverzugs, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche und Rechte, insbesondere die Geltendmachung von etwaigen Schäden und Mehraufwendungen (z.B. für Lagerkosten), bleiben unberührt.
(2) Im Übrigen richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Zahlungsmodalitäten

(1) Es gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von SCHÄFFNER genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
(3) Soweit nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise von SCHÄFFNER jeweils ab Werk von SCHÄFFNER. Der Kunde hat insbesondere zusätzlich Kosten für Fracht, Transport, Versand und Versicherung, öffentliche Abgaben (inklusive Quellensteuer), behördliche Genehmigungen und Zölle sowie über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten zu tragen. Für behauptete nachträgliche Vereinbarungen gilt Ziffer 11.6.
(4) Der Preis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Ausführung der Leistung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen (§§ 288, 247 BGB), wobei sich SCHÄFFNER die Geltendmachung weitergehender Schäden vorbehält. Gegenüber einem Kaufmann bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) SCHÄFFNER behält sich vor, Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit Auftragsbestätigung erklärt.
(7) Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die synallagmatisch mit der Hauptforderung verknüpft sind (z.B. Gegenrechte des Kunden wegen Mängeln der Leistung).
(8) Ein Unternehmer darf seine Gegenleistung nur dann zurückhalten, wenn die Gegenleistung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(9) Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Kunden ist SCHÄFFNER berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) SCHÄFFNER behält sich das Eigentum an gelieferten Waren gegenüber dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Rechts- und Geschäftsverhältnis vor (nachfolgend in Ziffer 3 „Vorbehaltsware“).
(2) Der Kunde ist bis auf Widerruf und nur unter den Bedingungen der nachfolgenden Ziffern berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
(3) Die Vorbehaltsware wird im Namen von und für SCHÄFFNER als Hersteller verarbeitet oder umgebildet. Kann SCHÄFFNER bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, kein Alleineigentum erwerben, erwirbt SCHÄFFNER das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Erlischt das Eigentum von SCHÄFFNER durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits hiermit die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neu geschaffenen Sache auf SCHÄFFNER im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt die neu geschaffene Sache sorgfältig und unentgeltlich für SCHÄFFNER. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die neu geschaffene Sache, für die das Gleiche gilt wie für die Vorbehaltsware.
(4) Der Kunde tritt bereits hiermit entstehende Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der neu entstandenen Sache insgesamt oder in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils an SCHÄFFNER ab. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer zusammen mit anderen, nicht von SCHÄFFNER gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung gegen Dritte aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der durch SCHÄFFNER jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Unternehmer bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an SCHÄFFNER ab. Die Abtretung der Forderung dient in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. SCHÄFFNER nimmt diese Abtretung an.
(5) Der Kunde ist bis auf Widerruf durch SCHÄFFNER zur Einziehung der an SCHÄFFNER abgetretenen Forderungen ermächtigt.
(6) Der Kunde hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten oder, sofern es sich bei dem Abnehmer um einen Verbraucher handelt, jedenfalls in dem zulässigen Umfang.
(7) SCHÄFFNER ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Geschäftsverhältnis mit SCHÄFFNER nicht ordnungsgemäß nachkommt oder auf Grund eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden von dem Vertrag zurücktritt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf Verlangen von SCHÄFFNER unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, SCHÄFFNER die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. SCHÄFFNER ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
(8) Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen. Der Kunde hat SCHÄFFNER unverzüglich zu informieren, wenn ein Zugriff auf die Vorbehaltsware durch Dritte droht, insbesondere im Falle von Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzmaßnahmen. Ferner hat der Kunde den Dritten unverzüglich über den bestehenden Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Verletzt der Kunde diese Pflichten, behält sich SCHÄFFNER vor, von dem Kunden Ersatz der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung und Schäden zu verlangen.
(9) SCHÄFFNER wird die bestehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der realisierbare Wert des Sicherungsguts 110 % der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend überschreitet.
(10) Macht SCHÄFFNER den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn SCHÄFFNER den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt.
(11) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist SCHÄFFNER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und / oder die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Kunde kann SCHÄFFNER insofern kein Recht zum Besitz entgegenhalten.

7. Mängelhaftung – Gewährleistung

(1) Besteht ein Sach- oder Rechtsmangel (nachfolgend „Mangel“) an Leistungen, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von SCHÄFFNER durch Beseitigung des Mangels oder Erbringung mangelfreier Leistung. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Aus-, Um- oder Ausbau des Liefergegenstands oder den Einbau oder die Montage einer mangelfreien Sache, wenn SCHÄFFNER zu diesen Leistungen ursprünglich nicht verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten bleiben unberührt.
(3) Der Kunde hat SCHÄFFNER die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Beanstandete Waren sind SCHÄFFNER in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, hat SCHÄFFNER nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Bedingungen zu tragen oder zu erstatten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann SCHÄFFNER vom Kunden die Erstattung der durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
(4) Ein Unternehmer, der zugleich Kaufmann im Sinne des HGB ist, muss seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§§ 377, 381 HGB) unverzüglich schriftlich oder in Textform nachkommen. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
(5) SCHÄFFNER ist berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Die Nacherfüllung kann auch dann verweigert werden, wenn der Kunde SCHÄFFNER auf dessen Aufforderung hin die beanstandete Ware nicht zur Überprüfung zugesendet hat.
(6) Der Kunde kann den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen.
(7) Nachbesserungen und Ersatzlieferungen durch SCHÄFFNER aufgrund einer Mängelanzeige des Kunden erfolgen ohne Präjudiz und führen nur bei ausdrücklicher Erklärung eines Anerkenntnisses zu einem Neubeginn der Verjährung.
(8) Für etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen tatsächlichen Mängeln gelten die Bestimmungen in Ziffer 8. In den Fällen der Ziffern 8.5 sowie im Falle einer Haftung wegen Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, richten sich die Rechte des Kunden jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(9) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr. In den Fällen der Ziffer 8.5 sowie im Falle der Haftung für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, richtet sich die Verjährung jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(10) Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist SCHÄFFNER berechtigt, die entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

8. Haftungsausschluss und -beschränkung

(1) Unbeschadet der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen, haftet SCHÄFFNER, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Vertragspflicht, deren Verletzung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags und die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, haftet SCHÄFFNER hingegen nur der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von SCHÄFFNER ausgeschlossen. Die gesetzlich vorgesehene Beweislastverteilung bleibt unberührt.
(4) Die in den Ziffern 8.1 bis 8.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden SCHÄFFNER zu vertreten hat.
(5) Die in den Ziffern 8.1 bis 8.4 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn SCHÄFFNER den Mangel arglistig verschwiegen, oder SCHÄFFNER eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB (Erklärung von SCHÄFFNER, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass SCHÄFFNER verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) übernommen hat, oder für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) 10.1 Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen SCHÄFFNER tritt für einen Unternehmer nach einem Jahr ein beginnend mit Ablieferung der Sache an den Kunden. Im Fall der deliktischen Haftung tritt die Verjährung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen ein. In den Fällen der Ziffer 8.5 sowie im Falle der Haftung für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, richtet sich die Verjährung jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Ware und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen SCHÄFFNER die gesetzlichen Bestimmungen.
(8) Die unbeschränkte Haftung gemäß den Ziffern 8.1 und 8.5 geht sämtlichen Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüssen innerhalb dieser Allgemeinen Bedingungen vor, selbst wenn nicht ausdrücklich auf die vorrangige Geltung der Ziffern 8.1 und 8.5 verwiesen wird.

9. Exportkontrolle

(1) Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und gegebenenfalls dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer, an gesperrte Personen oder an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC-Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Kunde erklärt mit seinem Auftrag die Konformität mit den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Leistungen verbieten oder einschränken. Der Kunde erklärt, alle für eine Ausfuhr und/oder Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu erhalten.
(2) Verzögert sich die Erfüllung einer Verpflichtung auf Grund von Zulassungs- oder Genehmigungsanforderungen oder sonstigen Anforderungen oder Verfahren gemäß den anwendbaren exportkontrollrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen, verlängert sich die Leistungszeit entsprechend um die Dauer der Verzögerung.
(3) SCHÄFFNER und der Kunde haben ein Leistungsverweigerungsrecht, soweit die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung durch anwendbare exportkontrollrechtliche Gesetze oder Verordnungen verboten ist. Der Grund für eine Leistungsverweigerung ist unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Kunde wird keine Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder re-exportieren.
(5) Der Kunde wird nach besten Kräften sicherstellen, dass der Zweck der Ziffer 9.4 nicht durch Dritte in der weiteren Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, unterlaufen wird.
(6) Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Ziffer 4.4 unterlaufen würden.
(7) Jeder Verstoß gegen die Ziffern 9.4, 9.5 oder 9.6 stellt einen Verstoß gegen eine wesentliche Verpflichtung des Vertrags dar, und SCHÄFFNER stehen angemessene Abhilfemaßnahmen zu, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(i) das Recht zur Kündigung des Vertrags; und
(ii) das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwerts des Vertrags oder des Preises der ausgeführten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, mindestens jedoch in Höhe von 50.000 EUR zu verlangen.
(8) Der Kunde wird SCHÄFFNER unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung und Einhaltung der Ziffern 9.4, 9.5 oder 9.6, einschließlich etwaige relevante Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffer 9.4 unterlaufen könnten, informieren. Der Kunde stellt SCHÄFFNER Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Ziffern 9.4, 9.5 und 9.6 innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung dieser Informationen durch SCHÄFFNER zur Verfügung.

10. Entsorgung

(1) Der Kunde hat die warenbegleitenden Informationen von SCHÄFFNER bei der Entsorgung der Leistungen, insbesondere der Ware, zu beachten und sicherzustellen, dass die Leistungen ordnungsgemäß, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, entsorgt oder einer Wiederverwendung zugeführt werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Entsorgung auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Weiterverkauf der Leistungen, insbesondere der Ware oder deren Bestandteilen, hat der Kunde diese Verpflichtung auf den nächsten Käufer zu übertragen.

11. Weitere Bestimmungen

(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die SCHÄFFNER im Zusammenhang mit Aufträgen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig oder vom Kunden ausdrücklich gekennzeichnet.
(2) SCHÄFFNER ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden zu verarbeiten, sofern dies für die Durchführung des Rechtsgeschäftes erforderlich ist oder betroffene Personen eingewilligt haben. Betroffene Personen haben das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten sowie deren Verarbeitungszweck zu erhalten. Etwaige Auskunftsersuchen oder die Geltendmachung weiterer Betroffenenrechte sind stets an SCHÄFFNER zu richten und werden im Rahmen geltender Datenschutzbestimmungen wahrgenommen. SCHÄFFNER und der Kunde werden die anwendbaren Datenschutzvorschriften einhalten, insbesondere die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie zusätzliche vertragliche Anforderungen gemäß Art. 28 Abs. 3 der DSGVO.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
(4) Hinweis gemäß § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz): SCHÄFFNER wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
(5) Gerichtsstand ist der Sitz von SCHÄFFNER. SCHÄFFNER ist gleichwohl berechtigt, den Kunden auch am für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
(6) Für das Bestehen und den Inhalt von nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung maßgeblich. Die Möglichkeit des Gegenbeweises bleibt unberührt.
(7) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Regelungen nicht.

Stand: 07/2024

 

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